Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Die Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen.
Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl Käufer als auch Besteller.
Verwender im Sinne der Geschäftsbedingungen ist die Buchbinderei Schaumann GmbH, Staudingerstraße 4, 64293 Darmstadt.
§ 2 Anderslautende Bedingungen
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich vom Verwender schriftlich zugestimmt.
§ 3 Vertragsschluss
Die Angebote des Verwenders sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Der Kunde ist an seine Bestellung 14 Tage ab Zugang beim Verwender gebunden. Der Verwender ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
Der Kunde hat den Gegenstand des Auftrages genau zu bezeichnen. Der Verwender führt eine reine industrielle Bindung durch. Zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch den Verwender hat der Kunde die zu bindenden Druckerzeugnisse im Auftrag genau zu bestimmen, insbesondere die Auswahl von Papier, Farbe und Druck.
Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Verwenders. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Verwender zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer des Verwenders. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
Der Verwender behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln.
Der Kunde ist verpflichtet, dem Verwender einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat der Kunde dem Verwender unverzüglich anzuzeigen.
Der Verwender ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer Pflicht nach Ziff. 3 und 4 dieser Bestimmung vom Vertrag zurückzutreten und die Ware heraus zu verlangen.
Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt dem Verwender bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen.
Der Verwender nimmt die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Kunde zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Der Verwender behält sich vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsrückstand gerät.
Die Be- und Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag des Verwenders. Der Verwender gilt insofern als Hersteller i. S. v. § 950 BGB. Erfolgt eine Verarbeitung mit Gegenständen, die dem Verwender nicht gehören, so erwirbt der Verwender an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der vom Verwender gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, nicht dem Verwender gehörenden Gegenständen vermischt wird.
§ 5 Vergütung
Die angebotene Vergütung ist bindend. In der Vergütung ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten.
Sofern sich nach Vertragsschluss die den Preisen zu Grunde liegenden und für diese maßgeblichen Umstände (wie beispielsweise Materialpreise, Lohnnebenkosten, Steuern etc.) ändern und der Verwender diese Änderung nicht zu vertreten hat, so behält sich der Verwender vor, eine Preiserhöhung bis 2% durchzuführen. Sollte der Verwender wegen dieser geänderten Umstände eine über 5% hinausgehende Erhöhung der Preise vornehmen, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
Erfolgt auf Wunsch des Kunden die Versendung der Ware an einen anderen Ort als den Erfüllungsort, so gehen die hiermit verbundenen Kosten zu Lasten des Kunden. Dem Kunden entstehen bei Bestellung durch Nutzung der Fernkommunikationsmittel keine zusätzlichen Kosten.
Der Kunde gerät mit der Zahlung der Vergütung nach Ablauf von 30 Kalendertagen nach Erhalt der Rechnung in Zahlungsverzug. Ab Verzugseintritt ist die Geldschuld mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Dem Verwender ist es vorbehalten, einen höheren Verzugsschaden geltend zu machen, sofern er einen entsprechenden Nachweis führt.
Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch den Verwender anerkannt wurden. Dem Kunden steht ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu.
§ 6 Fälligkeit
1. Die Fälligkeit der Vergütung richtet sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Ist der Kunde nicht kreditversichert, so ist die Vergütung im Voraus fällig und zahlbar.
Im Falle eines Werk- oder Werklieferungsvertrages gilt folgendes:
a) Der Verwender teilt dem Kunden die Fertigstellung des Werks mit. Der Kunde ist verpflichtet, das Werk innerhalb von 14 Kalendertagen nach erfolgter Mitteilung beim Verwender abzuholen und abzunehmen (§ 640 BGB). Die Abholung der Ware gilt als Abnahme. Unabhängig von der Abholung gilt die Abnahme als erklärt, sofern der Kunde nicht innerhalb weiterer 14 Kalendertagen die Abnahme unter Angabe von Gründen ausdrücklich schriftlich verweigert. Bei Abholung des Werkes, spätestens jedoch nach Ablauf der 14-Tages-Frist, ist die vereinbarte Vergütung zur Zahlung fällig. Holt der Kunde das Werk nicht innerhalb der gesetzten Frist von 14 Kalendertagen ab, ist der Verwender berechtigt, die dann anfallenden Lagerkosten dem Kunden pauschal mit 2% des Auftragswert zzgl. MwSt. für jeden Tag der verspäteten Abholung in Rechnung zu stellen. Dem Kunden bleibt es unbenommen, höhere oder geringere Lagerkosten nachzuweisen, die dann verbindlich sind.
b) Für den Fall der Auslieferung des Werks durch den Verwender erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des bestellenden Bestellers. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, die hergestellte Ware innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt abzunehmen. Die Abnahme gilt als erklärt, sofern der Kunde nicht innerhalb weiterer 14 Kalendertagen die Abnahme unter Angabe von Gründen ausdrücklich schriftlich verweigert. Die rügelose Ingebrauchnahme der Ware, insbesondere die Weiterverarbeitung oder Weiterveräußerung gilt als Abnahme.
c) Der Verwender ist berechtigt, die ihm obliegende Leistung zu verweigern, wenn sein Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet wird. Der Verwender ist berechtigt, in diesen Fällen eine angemessene Frist zu bestimmen, in welcher der Kunde Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf der Frist kann der Verwender vom Vertrag zurücktreten. Für bereits erbrachte Leistungen vor dem Zeitpunkt des Rücktritts kann der Verwender vom Kunden eine Entschädigung in Höhe des Wertes des vom Verwender erbrachten Teils seiner Leistung verlangen. Der Verwender kann außerdem bei Bekanntwerden der Vermögensverschlechterung Vorauszahlung verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Verwender auch zu, wenn der Kunde mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug ist, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen.
d) Der Kunde ist berechtigt, im Falle einer berechtigten Mängelrüge nach erfolgter Abnahme des Werkes die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung, mindestens in Höhe des dreifachen der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Betrages, zu verweigern. Kommt der Kunde seiner Obliegenheit, dem Verwender die Nachbesserung des als mangelhaft gerügten Werkes zu ermöglichen, trotz Fristsetzung nicht nach, reduziert sich das Zurückbehaltungsrecht des Kunden auf den einfachen Betrag der Kosten der Nachbesserung. Die Kosten der Nachbesserungen werden in diesem Fall dem Kunden vom Verwender auf der Basis der vom Kunden gerügten Mängel mitgeteilt. Die weiteren Rechte des Verwenders nach § 11 bleiben unberührt.
§ 7 Lieferung
Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Verwender ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, so bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Verlangt der Kunde nach der Annahme des Auftrags Änderungen, welche die Lieferzeit beeinflussen, so beginnt die vereinbarte Lieferzeit erst mit der schriftlichen Bestätigung der Änderung. Sofern für die Herstellung der Ware oder zur Vertragserfüllung eine Mitwirkungshandlung des Kunden erforderlich ist, verzögert sich der vereinbarte Liefertermin in dem Umfang und Maß, wie der Kunde seiner Mitwirkungs- und Erfüllungshandlung nicht rechtzeitig nachkommt.
Gerät der Verwender in Verzug, so ist ihm zunächst eine angemessene Frist zur Erbringung seiner Leistung zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. § 323 Abs. 2 Ziff. 2 BGB bleibt hiervon unberührt (Fixgeschäft). Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und jeglichen Materials) verlangt werden.
§ 8 Gefahrübergang
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, bei Versendung der Ware mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf ihn über.
Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
Sofern der Transport der Ware mit Fahrzeugen und Personal des Verwenders erfolgen sollte, haftet der Verwender nach Maßgabe des § 12 dieser Geschäftsbedingungen.
§ 9 Gewährleistung, Schadensersatz
Der Verwender leistet für Mängel der Ware zunächst nach seiner Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Der Kunde hat zwei Nachbesserungsversuche zu dulden.
Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung), Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Ersatz des Schadens statt der Erfüllung verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln oder einer nur unerheblichen Beeinträchtigung der Brauchbarkeit der Ware stehen dem Kunden keine Mängelansprüche zu.
Dem Kunden obliegt es, dem Verwender erkennbare Mängel innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Zeigt sich ein Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, so hat der Kunde dem Verwender den Mangel innerhalb von 14 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem er den Mangel erkannt hatte, schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
Der Kunde hat bei Vorliegen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages das Vorliegen eines Mangels ab Abnahme zu beweisen. Die Beweislast hinsichtlich des Mangels obliegt ihm bereits vor der Abnahme, sofern er eigene Nachbesserungsversuche unternommen hat.
Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Kunde nach gescheiteter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn der Verwender die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat.
Der Kunde kann Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Ware nicht beanstanden. Berechnet wird die gelieferte Menge.
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Annahme der Ware. Dies gilt nicht, wenn Mängel arglistig verschwiegen werden. Schadensersatzansprüche des Kunden verjähren mit Ablauf eines Jahres nach Ablieferung der Ware. Im Falle der Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Der Kunde ist für den Inhalt seiner Muster und Druckvorlagen selbst verantwortlich. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass durch die Muster und Druckvorlagen keine Rechte Dritter verletzt werden.
§ 10 Verwahrung/Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckbogen, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienenden Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die Verwahrung kann auch im Außenlager, bei Unterlieferanten erfolgen. Der Verwender haftet nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Die Versicherung für in Verwahrung genommener Waren besorgt der Kunde selbst.
Restbogen und Abfälle aller Art werden vom Verwender makuliert, falls keine besondere schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist. 4. Der Verwender lagert Druckbogen, Halbfabrikate, Fertigfabrikate für den Besteller zu folgenden Bedingungen ein:
a) Druckbogen werden nach Anlieferung oder Auftragserteilung grundsätzlich sechs Monate kostenlos eingelagert. Bei Anlieferung ohne Bindeauftrag entfällt die kostenlose Einlagerung.
b) Nach Ablauf von sechs Monaten werden für Lagerungen und Verwahrung des Drucklagers pro Palette und Monat netto 7.50€ (+ MwSt) berechnet. Diese Lagerkosten gelten auch für Halbfabrikate, deren Fertigstellung ohne Schuld des Verwenders unterbleibt; für diese erfolgt allerdings die Berechnung nach Ablauf von 3 Monaten. Die Lagerkosten für das Fertiglager werden ab Folgemonat der Fertigstellung oder Abfakturierung der Fertigungsquote berechnet.
c) Die Berechnung der Lagerkosten erfolgt jeweils für das abgelaufene Kalenderjahr im I. Quartal des Folgejahres, oder nach Ablauf der Einlagerung.
d) Bei Abruf von gelagerten Druckbogen ohne Aufbindung werden außerdem die für Übernahme, Verpackung, Abholung oder Auslieferung entstehenden Selbstkosten berechnet. Auch hier haftet der Verwender nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
e) Während der Lagerung werden karteimäßige Bestandsmeldungen nur auf Wunsch und nur nach Unterlagen des Verwenders vorgenommen. Alle Meldungen erfolgen unter Vorbehalt des Irrtums.
f) Bei empfindlichen Materialien wie Kunstdruckbogen, gestrichenen, lackierten Papieren und ähnliches haftet der Verwender wegen der besonderen Schadensgefahr durch natürliche Einflüsse aller Arten nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
g) Wertmindernde Veränderungen des Lagerguts werden dem Eigentümer sofort nach bekannt werden schriftlich angezeigt. Aus der Unterlassung der Meldung können jedoch Ansprüche auf Schadensersatz nicht hergeleitet werden, sofern sie nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unterbleiben.
§ 11 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Darmstadt.
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
Darmstadt, den 31.3.2016
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